Allgemeine Geschäftsbedingungen Innotec-Oelker
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäfte unter Ausschluss anderer, von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und Vereinbarungen, auch wenn der nachstehende Wortlaut nicht bei jedem einzelnen späteren Geschäft angeführt ist. Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Etwaige rechtliche Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Angebot und Vertragsabschluss
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preisgültigkeit endet immer zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres. Ein Skontoabzug von mehr als 2% wird nicht gewährt und dieser auch nur, wenn ausdrücklich angegeben.
Lieferfristen
Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Jede Teillieferung gilt als selbstständiger Auftrag. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzten. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss in soweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Lieferungsverhinderung
Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Aussperrungen usw. bei uns oder unseren Lieferanten, ebenso alle sonstigen Ursachen oder Ereignisse, die Zufuhr, Erzeugung oder Versand verhindern, entbinden uns während Ihrer ganzen Dauer und auch hinsichtlich der Folgeerscheinungen von der Einhaltung eingegangener Lieferverpflichtungen und berechtigen uns, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, ohne das der Käufer in diesen Fällen berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
Versand
Der Versand erfolgt ab Werk und geht stets auf Gefahr des Auftraggebers oder Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, wozu auch die Gefahr der Beschlagnahme gehört, auf den Auftraggeber oder Käufer über FOB- oder DIF- Geschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Wenn versandfertige Ware nicht sofort abgerufen wird, oder wenn uns der Transport aus nicht von uns zu vertretenden Gründen dauernd oder zeitweise unmöglich ist, wird der Kaufpreis gleichwohl fällig. Wir sind dann berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.
Verpackung
Verpackung wählen wir in Ermangelung sonstiger ausdrücklicher und von uns schriftlich anerkannter Vereinbarungen nach bestem Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet, die Rücknahme erfolgt auf Kosten des Käufers.
Explosionsschutz
Bei unseren explosionsgeschützten Geräten und Anlagen sind die entsprechenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere die ElexV durch den Besteller zu beachten. Die Bedienung und Wartung solcher Anlagen darf nur hinreichend unterwiesenem und vertrautem Personal übertragen werden. Es gilt vereinbart, dass der Besteller die für Übergabe, probeweise Inbetriebnahme und Unterweisung entstehenden Kosten trägt.
Gewährleistung und Mängelrügen
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Frage kommen, so leisten wir Ersatz nur im gleichen Umfang, wie bei Qualitätsmängeln. Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesagter Eigenschaften gehört, wird unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt gehaftet:
Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl ausgebessert oder ersetzt, die innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb, d.h. mehr als 8- bis 10-Stunden-Tag, innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme nachweisbar in Folge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegender Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungsbedingungen. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Durch Entfernung unserer Typenschilder oder Gerätenummern erlischt unsere Gewährleistung automatisch. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisse zustehen. Für Elektromaterial gelten ergänzend die VDE – Vorschriften. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mangelhaftung befreit. Von der durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als das sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten für die Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird Gewährleistung nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Haftung
Schadensersatzansprüche jedweder Art sind, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. dem Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beruhen, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat benutzten Gegenständen gehaftet wird.
Abnahme und Prüfung
Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Abnahme vorgeschrieben oder notwendig ist, hat die Abnahme auf unserem Werk zu erfolgen, und zwar nach Meldung der Versandbereitschaft. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Die Kosten der Abnahme trägt der Käufer.
Falls in unseren Angeboten nicht anderslautende Zahlungsbedingungen festgelegt sind, hat die Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ./. 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung nicht anerkannter oder nicht rechtskräftiger Gegenforderungen zu erfolgen. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwertverfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hineingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) an einen Abnehmer mit UST-ID Nummer sind steuerbefreit.Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum der gelieferten Ware verbleibt uns als Sicherheit für unsere jeweiligen sämtlichen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung. Der Käufer hat das Recht, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden und hat mit seinen Kunden einen gleichlautenden Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Werden von uns gelieferte Ersatzteile in eine Maschine oder Anlage eingebaut, so steht uns das Miteigentum an der Maschine oder Anlage zu einem Bruchteil zu, der dem Wert des von uns gelieferten Ersatzteiles im Verhältnis zu Wert der Maschine oder Anlage entspricht. Pfändungen von dritter Stelle sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf unser Verlangen zum Schutz gegen weitere Pfändungen an der von uns bestimmten Stelle auf Kosten des Käufers einzulagern. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, Rückgabe der Ware bis zu unserer vollständigen Befriedigung zu verlangen, ohne vom Vertrage zurückzutreten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden, neuen Erzeugnisse. Diese Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns, ohne das uns daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Käufer schon jetzt auf uns das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er dieselben für uns verwahrt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer gilt vorstehendes gleichfalls, und zwar, sofern die von uns gelieferte Sache nicht die Hauptsache darstellt, mit der Maßgabe, das uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und o sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung unserer Ware mit anderen Waren, so gilt die Abtretung, sofern die von uns gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, für den unseren Miteigentum entsprechenden Teil der Forderung. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Käufer bevollmächtigt uns ausdrücklich, dem Abnehmer nach unserem Ermessen von der Abtretung Kenntnis zu geben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
Erfüllungsort und Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort unser Hauptsitz in Münster. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG). Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, Ansprüche aus Schecks und Wechseln und sonstigen sich aus dem Geschäft ergebenden Rechten und Pflichten ist für beide Teile Münster. Wir sind jedoch auch berechtigt, die für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichte anzurufen.
Datenspeicherung
Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne der DSGVO. Siehe auch: www.innotec-oelker.de
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Dipl.-Ing.Michael Oelker
Nottulner Landweg 68
48161 Münster
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